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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/05/13 97/01/1166 1 (hier: fahrlässige schwere Körperverletzung und fahrlässige Tötung bei behauptetem ca. 25jährigem ansonsten unbeanstandeten Aufenthalt in Österreich sowie mehr als 6,5 Jahre Zurückliegen der Tathandlung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides)Stammrechtssatz
Im Falle der Begehung einer einzigen strafbaren Handlung, die deutlich unter der Schwelle des § 10 Abs 1 Z 2 StbG 1985 geahndet wurde, während eines über 20-jährigen unbeanstandeten Aufenthalts in Österreich, wobei die Tathandlung bereits mehrere Jahre zurückliegt, hat die belangte Behörde anzuführen, warum sie trotzdem zu dem Schluß gekommen ist, der Einbürgerungswerber werde iSd § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 auch in Zukunft wesentliche Rechtsbrüche begehen (Hinweis E 9.9.1993, 92/01/0852; hier: Mißhandlung der knapp 17-jährigen Tochter).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010194.X02Im RIS seit
18.10.2001