RS Vwgh 1999/12/22 98/01/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §58 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/05/13 97/01/1166 1 (hier: fahrlässige schwere Körperverletzung und fahrlässige Tötung bei behauptetem ca. 25jährigem ansonsten unbeanstandeten Aufenthalt in Österreich sowie mehr als 6,5 Jahre Zurückliegen der Tathandlung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides)

Stammrechtssatz

Im Falle der Begehung einer einzigen strafbaren Handlung, die deutlich unter der Schwelle des § 10 Abs 1 Z 2 StbG 1985 geahndet wurde, während eines über 20-jährigen unbeanstandeten Aufenthalts in Österreich, wobei die Tathandlung bereits mehrere Jahre zurückliegt, hat die belangte Behörde anzuführen, warum sie trotzdem zu dem Schluß gekommen ist, der Einbürgerungswerber werde iSd § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 auch in Zukunft wesentliche Rechtsbrüche begehen (Hinweis E 9.9.1993, 92/01/0852; hier: Mißhandlung der knapp 17-jährigen Tochter).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010194.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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