RS Vfgh 2000/6/13 B916/98 - B337/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2000
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

DSt 1990 §25

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Antrags der beschwerdeführenden Rechtsanwältin auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens auf einen anderen Disziplinarrat wegen Befangenheit

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des bekämpften Bescheides mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sachlich auseinandergesetzt und dargelegt, daß sie daraus keine Befangenheit ableiten könne.

Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde jedoch auf die Begründung des mit VfSlg. 14907/1997 behobenen Bescheides abstellt, war auf dieses Vorbringen nicht einzugehen, zumal dieser Bescheid nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

(siehe auch E v 28.06.00, B337/99).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Verwaltungsverfahren, Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B916.1998

Dokumentnummer

JFR_09999387_98B00916_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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