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27 RechtspflegeNorm
DSt 1990 §25Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Antrags der beschwerdeführenden Rechtsanwältin auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens auf einen anderen Disziplinarrat wegen BefangenheitRechtssatz
Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des bekämpften Bescheides mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sachlich auseinandergesetzt und dargelegt, daß sie daraus keine Befangenheit ableiten könne.
Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde jedoch auf die Begründung des mit VfSlg. 14907/1997 behobenen Bescheides abstellt, war auf dieses Vorbringen nicht einzugehen, zumal dieser Bescheid nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
(siehe auch E v 28.06.00, B337/99).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Verwaltungsverfahren, BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B916.1998Dokumentnummer
JFR_09999387_98B00916_01