RS Vwgh 1999/12/22 99/01/0428

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §5 Abs3;
AsylG 1997 §8;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs1;

Rechtssatz

§ 75 Abs 1 zweiter Satz FrG 1997 normiert die negative Prozessvoraussetzung der entschiedenen Sache in jenen Fällen, in denen das Bundesasylamt gemäß § 8 AsylG 1997 damit betraut ist, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist. In einem solchen Fall hat die Fremdenpolizeibehörde den Antrag gemäß § 75 FrG 1997 als unzulässig zurückzuweisen (hier kann dahingestellt bleiben, ob auch eine im Anwendungsbereich des § 5 Abs 3 AsylG 1997 ergangene Ausweisung die Rechtswirkung der entschiedenen Sache für einen Antrag nach § 75 FrG 1997 entfaltet, wobei insbesondere auf Art 13 MRK Bedacht zu nehmen ist, weil im Verfahren nach § 5 AsylG 1997 jedenfalls schon mangels Zuständigkeit der Asylbehörden über einen solchen Antrag von diesen keine Entscheidung zu treffen ist, ein Bescheid einer Fremdenbehörde aber hier nicht zu beurteilen ist).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010428.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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