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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
In Ansehung eines Erhöhungsbetrages zur Beschädigtenrente gemäß § 23 Abs 5 HVG ist die Frage, ob der Beschädigte in der Lage ist, mit einer Begleitperson die öffentlichen Verkehrsmittel zur Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsort und zurück zu benützen, eine medizinische Sachfrage, welche die belangte Behörde unter Beiziehung eines Sachverständigen zu lösen hat. Hiebei sind jedoch die Verhaltensweisen der Eltern für die Frage der medizinischen Zumutbarkeit einer Verhaltensweise des Beschädigten nicht ausschlaggebend.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080126.X03Im RIS seit
11.07.2001