RS Vwgh 1999/12/22 97/08/0126

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §52;
HVG §23 Abs5;
ImpfSchG §2 Abs1 litc Z1;

Rechtssatz

In Ansehung eines Erhöhungsbetrages zur Beschädigtenrente gemäß § 23 Abs 5 HVG ist die Frage, ob der Beschädigte in der Lage ist, mit einer Begleitperson die öffentlichen Verkehrsmittel zur Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsort und zurück zu benützen, eine medizinische Sachfrage, welche die belangte Behörde unter Beiziehung eines Sachverständigen zu lösen hat. Hiebei sind jedoch die Verhaltensweisen der Eltern für die Frage der medizinischen Zumutbarkeit einer Verhaltensweise des Beschädigten nicht ausschlaggebend.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080126.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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