RS Vwgh 1999/12/22 94/08/0289

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7;
EStG 1988 §37 Abs2 Z3;
GSVG 1978 §25 Abs1;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des Zweckes und der regelmäßigen Konsequenz der Ermittlung eines Übergangsgewinnes beim Wechsel der Gewinnermittlungsart, nämlich bisher nicht erfasste positive und negative Gewinntangenten steuerlich zu erfassen, die sonst nicht erfasst würden, einerseits und der in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Gleichheitssatz unter dem Gesichtspunkt des Abstellens auf eine Durchschnittsbetrachtung andererseits hegt der Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 25 Abs 1 GSVG (Hinweis E 24.4.1990, 89/08/0226 und E 14.4.1988, 87/08/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994080289.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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