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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des Zweckes und der regelmäßigen Konsequenz der Ermittlung eines Übergangsgewinnes beim Wechsel der Gewinnermittlungsart, nämlich bisher nicht erfasste positive und negative Gewinntangenten steuerlich zu erfassen, die sonst nicht erfasst würden, einerseits und der in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Gleichheitssatz unter dem Gesichtspunkt des Abstellens auf eine Durchschnittsbetrachtung andererseits hegt der Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 25 Abs 1 GSVG (Hinweis E 24.4.1990, 89/08/0226 und E 14.4.1988, 87/08/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994080289.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.05.2009