RS Vwgh 1999/12/22 99/01/0094

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4 Abs2;
AsylG 1997 §4 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/01/0233 E 22. Dezember 1999

Rechtssatz

§ 4 Abs 2 AsylG 1997 setzt für die Zurückweisung eines Asylantrages wegen Drittstaatsicherheit voraus, dass die Asylbehörden im Einzelfall zunächst die Rechtslage im potenziellen Drittstaat ermitteln und dass diese Prüfung (ua) ergibt, dass dem Asylwerber während des gesamten im Drittstaat eingerichteten Asylverfahrens (also sowohl eines behördlichen als auch eines nachprüfenden gerichtlichen Verfahrens) idR ein Bleiberecht zusteht (Hinweis E 11.11.1998, 98/01/0284). Allein auf Grund des Umstandes, dass im Drittstaat das Gericht jedenfalls die Möglichkeit hat, auf Antrag die aufschiebende Wirkung während des anhängigen Verfahrens zuzuerkennen (hier: Ungarn), ist noch nicht geklärt, ob von dieser Möglichkeit in einer Weise Gebrauch gemacht wird, dass von einem (praktisch ausnahmslos) zuerkannten Recht auf Aufenthalt auch während des Rechtsmittelverfahrens ausgegangen werden kann (Hinweis E 21.4.1999, 98/01/0400).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010094.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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