RS Vwgh 1999/12/22 97/08/0126

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §59 Abs1;
HVG §23 Abs3;
HVG §23 Abs5;
ImpfSchG §2 Abs1 litc Z1;

Rechtssatz

Die Entscheidung über den Erhöhungsbetrag nach § 23 Abs 5 HVG ist mit der Entscheidung über die Höhe der Beschädigtenrente nach § 23 Abs 3 HVG untrennbar verbunden.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080126.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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