RS Vfgh 2000/6/13 B1357/99

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Veröffentlicht am 13.06.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §34
ZPO §148 Abs2
ZPO §530 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines offenbar auf die Wiederaufnahme eines Verfahrens gerichteten Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach bereits erfolgter Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages in derselben Sache

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof versteht die Eingabe als Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens.

Da die Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kein "die Sache erledigender" Beschluß ist, ist der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurückzuweisen (VfSlg. 8972/1980).

Sollte sich der Einschreiter aber in der Wortwahl vergriffen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist in bezug auf den Bescheid des UVS für die Steiermark vom 30.06.97 ins Auge gefaßt haben, so ist der Antrag als verspätet zurückzuweisen.

Kein Eingehen auf die Frage einer Unterbrechung der 14-tägigen Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung, da Frist jedenfalls abgelaufen.

Entscheidungstexte

  • B 1357/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.06.2000 B 1357/99

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1357.1999

Dokumentnummer

JFR_09999387_99B01357_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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