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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Zurückweisung eines offenbar auf die Wiederaufnahme eines Verfahrens gerichteten Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach bereits erfolgter Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages in derselben SacheRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof versteht die Eingabe als Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens.
Da die Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kein "die Sache erledigender" Beschluß ist, ist der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurückzuweisen (VfSlg. 8972/1980).
Sollte sich der Einschreiter aber in der Wortwahl vergriffen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist in bezug auf den Bescheid des UVS für die Steiermark vom 30.06.97 ins Auge gefaßt haben, so ist der Antrag als verspätet zurückzuweisen.
Kein Eingehen auf die Frage einer Unterbrechung der 14-tägigen Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung, da Frist jedenfalls abgelaufen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auslegung eines Antrages, VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1357.1999Dokumentnummer
JFR_09999387_99B01357_2_01