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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §33 Abs1;Rechtssatz
Für das Auslösen der Erkundigungspflicht ist das bloße Bekanntwerden des Umstandes, dass die Gebietskrankenkasse bereits vor der gegenständlichen Beitragsnachverrechnung Vermittlungsprovisionen als beitragspflichtiges Entgelt erachtet hat, nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, welchen Inhalt die diesbezügliche interne Kommunikation im Bankenbereich hat. Unabhängig davon hätte aber selbst eine dadurch ausgelöste Erkundigungspflicht in Ansehung des Feststellungsrechtes hinsichtlich fällig gewordener Beiträge für Provisionen gemäß § 68 Abs 1 ASVG nicht notwendig eine Verlängerung der Verjährungsfrist zur Folge (Hinweise E 22.3.1994, 93/08/0176, VwSlg 14020 A/1994, und E 12.4.1994, 93/08/0274; hier: Da eine ziffernmäßige Trennung der möglicherweise verjährten von den unverjährten Beiträgen nicht möglich ist, war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994080106.X02Im RIS seit
11.07.2001