RS Vwgh 1999/12/22 94/08/0106

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §33 Abs1;
ASVG §34 Abs1;
ASVG §34 Abs2;
ASVG §410 Abs1 Z7;
ASVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für das Auslösen der Erkundigungspflicht ist das bloße Bekanntwerden des Umstandes, dass die Gebietskrankenkasse bereits vor der gegenständlichen Beitragsnachverrechnung Vermittlungsprovisionen als beitragspflichtiges Entgelt erachtet hat, nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, welchen Inhalt die diesbezügliche interne Kommunikation im Bankenbereich hat. Unabhängig davon hätte aber selbst eine dadurch ausgelöste Erkundigungspflicht in Ansehung des Feststellungsrechtes hinsichtlich fällig gewordener Beiträge für Provisionen gemäß § 68 Abs 1 ASVG nicht notwendig eine Verlängerung der Verjährungsfrist zur Folge (Hinweise E 22.3.1994, 93/08/0176, VwSlg 14020 A/1994, und E 12.4.1994, 93/08/0274; hier: Da eine ziffernmäßige Trennung der möglicherweise verjährten von den unverjährten Beiträgen nicht möglich ist, war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994080106.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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