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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E010 EG Art10;Rechtssatz
Die Frage der Wirkung des Gemeinschaftsrechts auf das Neuerungsverbot nach § 41 Abs 1 VwGG kann im Beschwerdefall auf sich beruhen, weil die belangte Behörde auch im Lichte der EG-Richtlinien zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können. Hinsichtlich subjektiver Rechte, die ausschließlich im nationalen Recht gründen, war daher auf das entsprechende Vorbringen nicht weiter einzugehen. Inwieweit etwa auf Grund der im Urteil des EuGH vom 14.12.1995, in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg 1995, I-4599, geäußerten Rechtsansicht des EuGH das Neuerungsverbot (Hinweis E 24.11.1998, 96/05/0035) dann, wenn die entsprechenden Rechte im Gemeinschaftsrecht gründen, nicht gelte, wäre durch ein Vorabentscheidungsverfahren abzuklären, sofern nicht mittlerweile Klarheit durch entsprechende Urteile des EuGH geschaffen werden sollte.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61993J0312 Peterbroeck Van Campenhout VORABSchlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060218.X04Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017