RS Vwgh 1999/12/23 98/06/0218

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Veröffentlicht am 23.12.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

11997E010 EG Art10;
11997E234 EG Art234;
61993CJ0312 Peterbroeck Van Campenhout VORAB;
AVG §42 Abs1 impl;
EURallg;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Frage der Wirkung des Gemeinschaftsrechts auf das Neuerungsverbot nach § 41 Abs 1 VwGG kann im Beschwerdefall auf sich beruhen, weil die belangte Behörde auch im Lichte der EG-Richtlinien zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können. Hinsichtlich subjektiver Rechte, die ausschließlich im nationalen Recht gründen, war daher auf das entsprechende Vorbringen nicht weiter einzugehen. Inwieweit etwa auf Grund der im Urteil des EuGH vom 14.12.1995, in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg 1995, I-4599, geäußerten Rechtsansicht des EuGH das Neuerungsverbot (Hinweis E 24.11.1998, 96/05/0035) dann, wenn die entsprechenden Rechte im Gemeinschaftsrecht gründen, nicht gelte, wäre durch ein Vorabentscheidungsverfahren abzuklären, sofern nicht mittlerweile Klarheit durch entsprechende Urteile des EuGH geschaffen werden sollte.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61993J0312 Peterbroeck Van Campenhout VORAB

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060218.X04

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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