Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags und der Beschwerde als verspätetRechtssatz
Das Hindernis, das die Versäumung verursachte, ist spätestens mit Zustellung des Bescheides der Landesgrundverkehrskommission vom 12.11.99 weggefallen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt mußten die Beschwerdeführer davon Kenntnis erlangen, daß gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 25.11.94 keine Berufung offensteht. Unter Bedachtnahme auf die zweiwöchige Frist des §148 Abs2 ZPO war der Wiedereinsetzungsantrag vom 28.12.99 daher verspätet.
(ähnlich: B2089/99, B v 13.06.00).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B2088.1999Dokumentnummer
JFR_09999387_99B02088_01