RS Vfgh 2000/6/13 B2088/99 - B2089/99

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Veröffentlicht am 13.06.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs1
ZPO §148 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags und der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Das Hindernis, das die Versäumung verursachte, ist spätestens mit Zustellung des Bescheides der Landesgrundverkehrskommission vom 12.11.99 weggefallen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt mußten die Beschwerdeführer davon Kenntnis erlangen, daß gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 25.11.94 keine Berufung offensteht. Unter Bedachtnahme auf die zweiwöchige Frist des §148 Abs2 ZPO war der Wiedereinsetzungsantrag vom 28.12.99 daher verspätet.

(ähnlich: B2089/99, B v 13.06.00).

Entscheidungstexte

  • B 2088/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.06.2000 B 2088/99
  • B 2089/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.06.2000 B 2089/99

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2088.1999

Dokumentnummer

JFR_09999387_99B02088_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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