RS Vwgh 1999/12/23 98/06/0206

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Veröffentlicht am 23.12.1999
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z3;
BauRallg;

Rechtssatz

Soweit die bf Nachbarinnen die Bauplatzeignung des vorliegenden Baugrundstückes und unter Heranziehung des § 5 Abs 1 Z 3 Stmk BauG 1995 die ordnungsgemäße Abwasserentsorgung auf diesem Grundstück bezweifeln, genügt es sie darauf zu verweisen, dass dem Nachbarn in dieser Hinsicht gemäß § 26 Abs 1 Stmk BauG 1995 kein Nachbarrecht eingeräumt ist (vgl zu Bestimmungen betreffend die Bauplatzeignung in anderen Bauordnungen und dass sie nicht als im Interesse des Nachbarn stehend zu qualifizieren sind die E 17.5.1999, 99/05/0032, und E 23.3.1999, 99/05/0045).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060206.X04

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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