RS Vwgh 1999/12/23 99/06/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.1999
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §38;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Das vom Grundeigentümer behauptete subjektiv-öffentliche Antragsrecht auf Widerruf einer Benützungsbewilligung ist im Stmk BauG 1995 weder ausdrücklich vorgesehen, noch ist es daraus ableitbar (vgl in diesem Zusammenhang zum Begehren eines Grundeigentümers bzw Miteigentümers, eine Benützungsbewilligung zu versagen, die zur Steiermärkischen Bauordnung ergangenen E vom 17.2.1994, 94/06/0003, VwSlg 14006 A/1994, und vom 15.12.1994, 94/06/0219). Insbesondere verschafft das Grundeigentum für sich allein oder auch in Verbindung mit der dem Bauwerber erteilten Baubewilligung (welcher Bescheid auch dem Grundeigentümer zugestellt wurde) nicht die behauptete Antragslegitimation.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060174.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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