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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das vom Grundeigentümer behauptete subjektiv-öffentliche Antragsrecht auf Widerruf einer Benützungsbewilligung ist im Stmk BauG 1995 weder ausdrücklich vorgesehen, noch ist es daraus ableitbar (vgl in diesem Zusammenhang zum Begehren eines Grundeigentümers bzw Miteigentümers, eine Benützungsbewilligung zu versagen, die zur Steiermärkischen Bauordnung ergangenen E vom 17.2.1994, 94/06/0003, VwSlg 14006 A/1994, und vom 15.12.1994, 94/06/0219). Insbesondere verschafft das Grundeigentum für sich allein oder auch in Verbindung mit der dem Bauwerber erteilten Baubewilligung (welcher Bescheid auch dem Grundeigentümer zugestellt wurde) nicht die behauptete Antragslegitimation.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999060174.X01Im RIS seit
11.07.2001