RS Vwgh 1999/12/23 99/06/0180

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Veröffentlicht am 23.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Die Fertigung der wegen Befangenheit des Funktionsträgers des Gemeindeorganes "Bürgermeister" zur Entscheidung berufenen Person (hier: der Vizebürgermeister) mit dem Beisatz "iV" ist nicht als rechtswidrig anzusehen, weil sich an der Zuständigkeit - auch eines monokratischen Organs - nichts ändert, wenn der die Funktion ausübende Organwalter befangen ist (vgl insbesondere § 7 Abs 1, erster Satz AVG "... haben ... ihre Vertretung zu veranlassen ...").

Schlagworte

Abgrenzung der Begriffe Behörde und Organwalter Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Fertigungsklausel Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060180.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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