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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Fertigung der wegen Befangenheit des Funktionsträgers des Gemeindeorganes "Bürgermeister" zur Entscheidung berufenen Person (hier: der Vizebürgermeister) mit dem Beisatz "iV" ist nicht als rechtswidrig anzusehen, weil sich an der Zuständigkeit - auch eines monokratischen Organs - nichts ändert, wenn der die Funktion ausübende Organwalter befangen ist (vgl insbesondere § 7 Abs 1, erster Satz AVG "... haben ... ihre Vertretung zu veranlassen ...").
Schlagworte
Abgrenzung der Begriffe Behörde und Organwalter Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Fertigungsklausel Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999060180.X01Im RIS seit
24.01.2001