RS Vwgh 1999/12/23 99/06/0066

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Veröffentlicht am 23.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/27 95/11/0041 1

Stammrechtssatz

Es ist ein Recht der Partei des Verwaltungsverfahrens, in den Verwaltungsakt Einsicht zu nehmen. Die Nichtgebrauchnahme von diesem Recht kann aber die Verletzung des Parteiengehörs, welches von Amts wegen zu gewähren ist, nicht heilen. Nur die ausdrückliche Aufforderung zur Akteneinsicht zum Zwecke der Kenntnisnahme von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens kann die Mitteilung dieser Ergebnisse ersetzen (Hinweis E 12.2.1986, 84/11/0234).

Schlagworte

Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060066.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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