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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E010 EG Art10;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);Rechtssatz
Da nach der KraftstoffV 1992 dem Bleigehalt im Kraftstoff keine signifikante Relevanz für eine allfällige Überschreitung des Grenzwertes im Hinblick auf den geringfügigen Bleigehalt im Benzin und die völlige Bleifreiheit des in Österreich unter der Bezeichnung Eurosuper verkauften Kraftstoffes für die Emissionen von einem Parkplatz zukam, könnte in einer Vorabentscheidung an den EuGH nicht mit Recht davon ausgegangen werden, dass im Land Steiermark im Hinblick auf das konkret zu beurteilende Projekt bzw die geltend gemachten Emissionen aus den Kraftfahrzeugen von einem Parkplatz durch den Landesgesetzgeber keine Umsetzung der auf Blei bezüglichen Grenzwert-Richtlinie erfolgt sei. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine unmittelbare Anwendung nicht gehörig umgesetzter Richtlinien in einem verwaltungsrechtlichen Mehrparteienverfahren geboten ist oder nicht (Hinweis Urteile des EuGH in den Rechtssachen TA Luft, 30.5.1991, Rs C-361/88, und 30.5.1991, Rs C-59/89). Im konkreten Beschwerdefall erübrigt sich daher die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61988J0361 TA Luft1Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060218.X01Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017