RS Vwgh 1999/12/23 99/06/0108

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Veröffentlicht am 23.12.1999
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §7;
BauRallg;

Rechtssatz

Das Slbg BauPolG 1997 sieht eine Parteistellung des Grundeigentümers im Baubewilligungsverfahren nicht (mehr) vor (weder in § 7 betreffend die Parteien solcher Verfahren noch etwa an anderer Stelle). Dies ist durchaus gewollt, wie den in Hauer, Salzburger Baurecht3, Seite 59f, wiedergegebenen diesbezüglichen Erläuternden Bemerkungen (zur Novelle 1996) zu entnehmen ist. Die Auffassung, dass der Grundeigentümer somit schlechter gestellt wäre als ein Nachbar, beruht auf einer unzutreffend eingeschränkten Betrachtung, weil dabei nicht bedacht wird, dass der Grundeigentümer kraft seines Eigentumsrechtes eine nach dem Privatrecht unzulässige Bauführung auf seinem Grund zivilrechtlich unterbinden kann. Der Umstand, dass daher vorliegendenfalls eine Zustimmung des Grundeigentümers nach den baurechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof nicht verfassungswidrig (siehe dazu das E VfGH 6.3.1997, B 3509/96-11, zu einer insofern vergleichbaren Problematik nach der Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 1989/33, und auch das E VwGH 30.11.1999, 97/05/0262).

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060108.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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