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22 Zivilprozeß, außerstreitiges VerfahrenNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Erweiterten Wertgrenzen-Nov 1997 betreffend die Zulässigkeit außerordentlicher Revisionsrekurse infolge Zumutbarkeit des gerichtlichen RechtswegesRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Wortfolge in ArtXXXII Z14 der Erweiterten Wertgrenzen-Nov 1997, BGBl I 140/1997, betr die Zulässigkeit außerordentlicher Revisionsrekurse.
Es stand und steht dem Antragsteller frei, eine negative Entscheidung des Rekursgerichts, wenn sie einen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt, mit außerordentlichem Revisionsrekurs gemäß §528 Abs3 ZPO idF vor der Wertgrenzen-Nov 1997 zu bekämpfen (wie er dies im ersten der von ihm geschilderten beiden Verfahren auch getan hat), entsprechend seinem Standpunkt, daß die Übergangsbestimmung verfassungswidrig und der außerordentliche Revisionsrekurs im laufenden Verfahren weiter zulässig sei. Gegen eine Zurückweisung dieses Rechtsmittels durch das Prozeßgericht erster Instanz steht dem Antragsteller der Rekurs frei, in dessen Rahmen er seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ArtXXXII Z14 Wertgrenzen-Nov 1997 an das Rekursgericht herantragen und anregen kann, einen Antrag auf Gesetzesprüfung zu stellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Wertgrenzen (Streitwert), Zivilprozeß, RechtsmittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:G60.1998Dokumentnummer
JFR_09999387_98G00060_01