RS Vwgh 2000/1/12 98/21/0171

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Veröffentlicht am 12.01.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/06/23 98/21/0247 1

Stammrechtssatz

Die maßgeblichen Bestimmungen des FrG 1993 bieten keine Grundlage dafür, Fragen der Vollstreckbarkeit des Ausweisungsbescheides in das Titelverfahren zu verlagern. Die Frage der Zulässigkeit/Unzulässigkeit der Abschiebung stellt keine Vorfrage (iSd § 38 AVG) für die Ausweisungs-Entscheidung dar, weil deren Beantwortung für diese Entscheidung keine notwendige Grundlage bildet: Gemäß § 54 Abs 2 FrG 1993 kann der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden. § 54 Abs 4 FrG 1993 nimmt dessen ungeachtet nicht auf das demnach vorausgesetzte Ausweisungsverfahren (bzw auf das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes) Bezug, sondern normiert lediglich, daß bis zur rechtskräftigen Entscheidung keine ABSCHIEBUNG in den betreffenden Staat vorgenommen werden darf. Das Ausweisungsverfahren wird somit durch ein Verfahren nach § 54 FrG 1993 nicht berührt (Hinweis E 27.3.1998, 97/21/0389).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998210171.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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