RS Vwgh 2000/1/12 98/21/0452

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Veröffentlicht am 12.01.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1993 §82 Abs1 Z1;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

In der Tatumschreibung wurde dem Fremden vorgeworfen, sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten zu haben; demgemäß zitierte die belBeh in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Bestimmung des § 15 Abs 1 FrG 1993. Hingegen sanktioniert die Bestimmung des in den Spruch des insoweit durch den angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses aufgenommenen § 22 iVm § 82 Abs 1 Z 1 FrG 1993 nicht den unrechtmäßigen Aufenthalt, sondern die Unterlassung der rechtzeitigen Ausreise nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung. Dadurch, dass die belBeh zur Bestrafung des Fremden wegen der ihm zur Last gelegten Tat (unrechtmäßiger Aufenthalt) die Norm des § 22 iVm § 82 Abs 1 Z 1 FrG 1993 heranzog, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998210452.X01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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