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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1993 §15 Abs1;Rechtssatz
In der Tatumschreibung wurde dem Fremden vorgeworfen, sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten zu haben; demgemäß zitierte die belBeh in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Bestimmung des § 15 Abs 1 FrG 1993. Hingegen sanktioniert die Bestimmung des in den Spruch des insoweit durch den angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses aufgenommenen § 22 iVm § 82 Abs 1 Z 1 FrG 1993 nicht den unrechtmäßigen Aufenthalt, sondern die Unterlassung der rechtzeitigen Ausreise nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung. Dadurch, dass die belBeh zur Bestrafung des Fremden wegen der ihm zur Last gelegten Tat (unrechtmäßiger Aufenthalt) die Norm des § 22 iVm § 82 Abs 1 Z 1 FrG 1993 heranzog, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998210452.X01Im RIS seit
05.04.2001