RS Vfgh 2000/6/13 B527/00

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Veröffentlicht am 13.06.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

AsylG 1997 §29 Abs1
AVG §61a
VfGG §33
VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §464 Abs3

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit eines Verfahrenshilfeantrags bei den Höchstgerichten in der Rechtsmittelbelehrung eines Asylbescheides kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund; Abweisung des unter einem eingebrachten Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos aufgrund Versäumung der Beschwerdefrist bereits im Zeitpunkt der Postaufgabe des vorliegenden Antrags; keine Unterbrechung der sechswöchigen Frist

Rechtssatz

Gemäß §29 Abs1 AsylG 1997 haben (nach diesem Gesetz erlassene) Bescheide den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach §61a AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten. Das Gesetz gebietet jedoch keinen Hinweis auf die Möglichkeit, einen Verfahrenshilfeantrag bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu stellen. Es bildet die Unterlassung eines solchen Hinweises keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund, da es dem Antragsteller - wie die Einbringung des erwähnten Antrags beim Verwaltungsgerichtshof erweist - freistand, sich über die Rechtslage umfassend aufklären zu lassen.

Entscheidungstexte

  • B 527/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.06.2000 B 527/00

Schlagworte

Asylrecht, Bescheid Rechtsmittelbelehrung, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B527.2000

Dokumentnummer

JFR_09999387_00B00527_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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