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10 VerfassungsrechtNorm
AsylG 1997 §29 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit eines Verfahrenshilfeantrags bei den Höchstgerichten in der Rechtsmittelbelehrung eines Asylbescheides kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund; Abweisung des unter einem eingebrachten Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos aufgrund Versäumung der Beschwerdefrist bereits im Zeitpunkt der Postaufgabe des vorliegenden Antrags; keine Unterbrechung der sechswöchigen FristRechtssatz
Gemäß §29 Abs1 AsylG 1997 haben (nach diesem Gesetz erlassene) Bescheide den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach §61a AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten. Das Gesetz gebietet jedoch keinen Hinweis auf die Möglichkeit, einen Verfahrenshilfeantrag bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu stellen. Es bildet die Unterlassung eines solchen Hinweises keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund, da es dem Antragsteller - wie die Einbringung des erwähnten Antrags beim Verwaltungsgerichtshof erweist - freistand, sich über die Rechtslage umfassend aufklären zu lassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Bescheid Rechtsmittelbelehrung, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B527.2000Dokumentnummer
JFR_09999387_00B00527_01