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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/21/0907 B 26. November 1999 RS 1Stammrechtssatz
Eine Ausweisung gem § 17 Abs 1 FrG 1993 wird gegenstandslos, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides (wieder) ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird. In diesem Fall kann die Ausweisung auf Grund des inzwischen rechtmäßigen Aufenthaltes nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt des Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (wieder) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen, auf Grund eines früheren illegalen Aufenthaltes erlassenen Ausweisung beendet werden, sondern müsste die Frage, ob sich der Fremde neuerlich illegal im Bundesgebiet aufhält, in einem weiteren Ausweisungsverfahren geklärt werden (Hinweis B 5.11.1999, 96/21/1053). Wodurch die nachträgliche Legalisierung bewirkt wird, spielt keine Rolle, sowohl im Fall der Einräumung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts gem einer auf Grund des § 29 FrG 1997 erlassenen Verordnung als auch im Fall der Zuerkennung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG 1997 (Hinweis B 5.11.1999, 96/21/1053) kommt einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine vor Eintritt dieses Umstandes erlassene Ausweisung nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. Davon ausgehend kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, auf welchem Sachverhalt die nachträgliche Legalisierung des Aufenthalts des Bf beruht. Maßgeblich ist allein, dass eine derartige nachträgliche Legalisierung eingetreten ist. Dies hat zur Folge, dass das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen ist, weil die Ausweisung nicht mehr vollzogen werden kann (hier: Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belBeh - nachdem der Bf gem § 17 Abs 1 FrG 1993 ausgewiesen worden war - gem § 54 Abs 1 legcit fest, es bestehe kein Grund zur Annahme, dass der Bf in seinem Heimatland gem § 37 Abs 1 oder § 37 Abs 2 FrG 1993 bedroht sei).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997210760.X01Im RIS seit
21.11.2000