RS Vwgh 2000/1/14 98/19/0121

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Veröffentlicht am 14.01.2000
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27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

SDG 1975 §10 Abs1 Z3 impl;
SVDolmG 1975 §10 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Zweck des § 10 Abs 1 Z 3 SVDolmG ist, ein verzögerungsfreies Verfahren dadurch zu gewähren, dass im Hinblick auf die prompte Gutachtenserstattung ungeeignete Sachverständige aus der Liste der Sachverständigen auszuschließen sind. Die Beurteilung, ob ein Sachverständiger, dem eine Vielzahl von Gutachten aufgetragen wurde, in diesem Sinne ungeeignet ist, kann nicht allein von der Tatsache abhängen, dass dieser mehr als einmal säumig geworden ist. Vielmehr setzt eine wiederholte Säumigkeit im Sinne dieser Bestimmung bei solchen Sachverständigen entweder eine größere Zahl von Verzögerungen, oder aber ein gewisses zeitliches Naheverhältnis zwischen den einzelnen (allenfalls nur zwei) Säumnisfällen voraus. Erst wenn bei Tätigkeit eines solchen Sachverständigen schon nach einem kürzeren zeitlichen Intervall eine neuerliche Verzögerung auftritt, oder sich sonst Verzögerungen (in längeren Intervallen) häufen, kann davon ausgegangen werden, dass eine Streichung von der Liste der Sachverständigen zu erfolgen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998190121.X02

Im RIS seit

09.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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