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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob der Versagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 2 FrG 1997 vorliegt, ist ausschließlich maßgeblich, dass sich der Fremde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Anschluss an eine mit einem Reisevisum erfolgte Einreise im Bundesgebiet aufhält (Hinweis E 12.2.1999, 98/19/0238). Dies war hier der Fall. Dass der in Rede stehende Versagungsgrund dann nicht zur Anwendung zu kommen hätte, wenn ein Fremder in der Vergangenheit schon einmal im Bundesgebiet niedergelassen war, diese Niederlassung aber in der Folge aufgab und sodann eine neuerliche Niederlassung anstrebt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr ging der Gesetzgeber in jenen Fällen, in denen ein Fremder seine Niederlassung im Bundesgebiet aufgegeben hatte, davon aus, dass dieser Fremde im Falle einer beabsichtigten neuerlichen Zuwanderung in Entsprechung des § 14 Abs 2 erster Satz FrG 1997 seinen Antrag vor der neuerlichen Einwanderung in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen hat (Hinweis E 12.2.1999, 98/19/0238).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999190208.X02Im RIS seit
11.07.2001