RS Vfgh 2000/6/13 B835/97

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Veröffentlicht am 13.06.2000
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art133 Z4
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
Tir VergabeG §12 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Stadtgemeinde gegen die Entscheidung in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren mangels Legitimation; Verletzung des Rechts auf Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche durch ein unabhängiges Tribunal infolge Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder des Tir Vergabeamtes

Rechtssatz

Im durchgeführten Nachprüfungsverfahren hat sich zweifelsfrei ergeben, daß im gegenständlichen Vergabeverfahren die Stadtwerke Hall in Tirol GmbH Auftraggeber im zivilrechtlichen und vergaberechtlichen Sinne ist. Auch das Tiroler Landesvergabeamt stellte in seinem - hier angefochtenen - Bescheid die alleinige Auftraggebereigenschaft der Stadtwerke Hall in Tirol GmbH fest und begründete eine nicht erfolgte "gesonderte Zurückweisung des (auch) gegen die Stadtgemeinde Hall i. T. gerichteten Antrages" als deshalb "nicht erforderlich", da sich die Kompetenz des Tir Vergabeamtes gem. §12 Abs2 Tir VergabeG ohnehin nur auf die Feststellung, ob der Zuschlag dem Bestbieter erteilt worden wäre, beschränken würde.

In der Sache wie E v 01.12.99, B2835/96 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung des Art6 Abs1 EMRK.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kollegialbehörde, Vergabewesen, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B835.1997

Dokumentnummer

JFR_09999387_97B00835_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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