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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art133 Z4Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Stadtgemeinde gegen die Entscheidung in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren mangels Legitimation; Verletzung des Rechts auf Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche durch ein unabhängiges Tribunal infolge Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder des Tir VergabeamtesRechtssatz
Im durchgeführten Nachprüfungsverfahren hat sich zweifelsfrei ergeben, daß im gegenständlichen Vergabeverfahren die Stadtwerke Hall in Tirol GmbH Auftraggeber im zivilrechtlichen und vergaberechtlichen Sinne ist. Auch das Tiroler Landesvergabeamt stellte in seinem - hier angefochtenen - Bescheid die alleinige Auftraggebereigenschaft der Stadtwerke Hall in Tirol GmbH fest und begründete eine nicht erfolgte "gesonderte Zurückweisung des (auch) gegen die Stadtgemeinde Hall i. T. gerichteten Antrages" als deshalb "nicht erforderlich", da sich die Kompetenz des Tir Vergabeamtes gem. §12 Abs2 Tir VergabeG ohnehin nur auf die Feststellung, ob der Zuschlag dem Bestbieter erteilt worden wäre, beschränken würde.
In der Sache wie E v 01.12.99, B2835/96 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung des Art6 Abs1 EMRK.
Schlagworte
Kollegialbehörde, Vergabewesen, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B835.1997Dokumentnummer
JFR_09999387_97B00835_01