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22/02 ZivilprozessordnungNorm
SDG 1975 §10 Abs1 Z3 impl;Rechtssatz
Das Fehlen von Unterlagen, die für die Gutachtenserstattung erforderlich sind, steht dem Entziehungsgrund nach § 10 Abs 1 Z 3 SVDolmG dann nicht entgegen, wenn es der Sachverständige unterlässt, über Urgenzen des Gerichtes die Gründe für die Verzögerung der Gutachtenserstellung bekanntzugeben und damit auch zwecks Erlangung der dazu notwendigen Unterlagen mit dem Gericht Kontakt aufzunehmen. Anderes könnte gelten, wenn die Verzögerungen auf Gründe zurückzuführen sind, auf die der Sachverständige keinen Einfluss hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998190121.X01Im RIS seit
09.03.2001