RS Vwgh 2000/1/14 98/19/0121

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Veröffentlicht am 14.01.2000
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

SDG 1975 §10 Abs1 Z3 impl;
SVDolmG 1975 §10 Abs1 Z3;
ZPO §298;

Rechtssatz

Das Fehlen von Unterlagen, die für die Gutachtenserstattung erforderlich sind, steht dem Entziehungsgrund nach § 10 Abs 1 Z 3 SVDolmG dann nicht entgegen, wenn es der Sachverständige unterlässt, über Urgenzen des Gerichtes die Gründe für die Verzögerung der Gutachtenserstellung bekanntzugeben und damit auch zwecks Erlangung der dazu notwendigen Unterlagen mit dem Gericht Kontakt aufzunehmen. Anderes könnte gelten, wenn die Verzögerungen auf Gründe zurückzuführen sind, auf die der Sachverständige keinen Einfluss hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998190121.X01

Im RIS seit

09.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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