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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Justizverwaltungsbehörden zählen nicht zu jenen Behörden, die das AVG anzuwenden haben. Von ihnen sind allerdings die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten. Hiezu zählt auch die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998190121.X03Im RIS seit
09.03.2001