RS Vwgh 2000/1/14 98/19/0121

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Veröffentlicht am 14.01.2000
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
EGVG Art2;
SDG 1975 §10 Abs1 Z3 impl;
SVDolmG 1975 §10 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die Justizverwaltungsbehörden zählen nicht zu jenen Behörden, die das AVG anzuwenden haben. Von ihnen sind allerdings die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten. Hiezu zählt auch die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998190121.X03

Im RIS seit

09.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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