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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art7;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/09/0148 E 17. Jänner 2000 97/09/0156 E 15. März 2000 97/09/0191 E 12. April 2000 97/09/0250 E 12. April 2000 97/09/0283 E 12. April 2000Rechtssatz
Hat die Behörde erster Instanz nicht den vom türkischen Staatsangehörigen gestellten Feststellungsantrag iSd Art 7 zweiter Gedankenstrich Assozrat Beschluss 1/80 abgelehnt, sondern ohne entsprechenden Antrag negative Feststellungen getroffen, war die inhaltlich unveränderte Bestätigung dieses nicht in der Sache des Verfahrens ergangenen Bescheidabspruches der Behörde erster Instanz durch die Berufungsbehörde daher schon aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E 20.5.1998, 96/09/0297, und EB E 17.1.2000, 97/09/0014).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090248.X01Im RIS seit
11.07.2001