Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AÜG §3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/09/0172 99/09/0173 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/09/0203 E 18. April 2002Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/12/18 98/09/0181 1 (erster Satz)Stammrechtssatz
Sowohl der Beschäftiger als auch der Überlasser der überlassenen Arbeitskräfte können Täter einer Verwaltungsübertretung iSd § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG sein. Ein Besch, der als Verantwortlicher iSd § 9 VStG für den Beschäftiger und für den Überlasser auftritt, ist daher - im Falle der Beteiligung dieser Unternehmen an der Verwaltungsübertretung - vor mehrfacher verwaltungsstrafrechtlicher Verfolgung und Bestrafung nach dem AuslBG nicht geschützt ( Hinweis E 6.3.1997, 95/09/0342).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999090171.X01Im RIS seit
03.04.2001