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70 SchulenNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags einer Religionsgesellschaft betreffend Benotung im Religionsunterricht mangels Erkennbarkeit der zur Aufhebung begehrten Normen; keine Umdeutung des Antrags im Wege der Auslegung möglichRechtssatz
Der Antrag - aber auch die sonstigen Ausführungen - lassen nicht erkennen, welche Bestimmungen "in einfachgesetzlichen Normen, insbesondere im Religionsunterrichtsgesetz (BGBl Nr. 190/1949 i. d.g.F.)" zur Aufhebung begehrt werden. Der Verfassungsgerichtshof ist aber nicht befugt, Gesetzesbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen(teile) der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu nehmen (VfSlg. 8552/1979, 11.152/1986, 11.802/1988, 14.828/1997).
Auch eine wider die ausdrückliche Bezeichnung "Individualantrag gemäß §(gemeint: Artikel) 140 B-VG" vorgenommene Umdeutung des Antrags in einen Individualantrag auf Verordnungsprüfung gemäß Art139 Abs1 B-VG hinsichtlich der bezuggenommenen Erlässe des Stadtschulrates für Wien bzw. der Bundesministerin für Unterricht, würde (vorbehaltlich einer solchen Qualifikation der Rechtsakte) den Mangel der ausdrücklichen Bezeichnung bzw. Darlegung der konkreten Normbedenken bzw. den Mangel des gänzlichen Fehlens eines präzisierten Aufhebungsantrages nicht heilen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auslegung eines Antrages, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:G32.2000Dokumentnummer
JFR_09999387_00G00032_01