RS Vfgh 2000/6/13 G32/00

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Veröffentlicht am 13.06.2000
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70 Schulen
70/07 Schule und Kirche

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ReligionsunterrichtsG
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags einer Religionsgesellschaft betreffend Benotung im Religionsunterricht mangels Erkennbarkeit der zur Aufhebung begehrten Normen; keine Umdeutung des Antrags im Wege der Auslegung möglich

Rechtssatz

Der Antrag - aber auch die sonstigen Ausführungen - lassen nicht erkennen, welche Bestimmungen "in einfachgesetzlichen Normen, insbesondere im Religionsunterrichtsgesetz (BGBl Nr. 190/1949 i. d.g.F.)" zur Aufhebung begehrt werden. Der Verfassungsgerichtshof ist aber nicht befugt, Gesetzesbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen(teile) der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu nehmen (VfSlg. 8552/1979, 11.152/1986, 11.802/1988, 14.828/1997).

Auch eine wider die ausdrückliche Bezeichnung "Individualantrag gemäß §(gemeint: Artikel) 140 B-VG" vorgenommene Umdeutung des Antrags in einen Individualantrag auf Verordnungsprüfung gemäß Art139 Abs1 B-VG hinsichtlich der bezuggenommenen Erlässe des Stadtschulrates für Wien bzw. der Bundesministerin für Unterricht, würde (vorbehaltlich einer solchen Qualifikation der Rechtsakte) den Mangel der ausdrücklichen Bezeichnung bzw. Darlegung der konkreten Normbedenken bzw. den Mangel des gänzlichen Fehlens eines präzisierten Aufhebungsantrages nicht heilen.

Entscheidungstexte

  • G 32/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.06.2000 G 32/00

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G32.2000

Dokumentnummer

JFR_09999387_00G00032_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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