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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG §4 Abs7 idF 201/1996;Rechtssatz
Das Arbeitsmarktservice darf die rechtswidrige Erlassung eines Aufenthaltsverbotes durch die Fremdenbehörden nicht zum Anlass einer Versagung der Beschäftigungsbewilligung für die Fortsetzung der bisher auf Grund der zuletzt dem Fremden erteilten Beschäftigungsbewilligung ausgeübten Beschäftigung oder die Aufnahme einer neuen Beschäftigung nehmen, sondern muss das Aufenthaltsverbot und alle darauf zurückzuführenden Sachverhaltsänderungen und behördlichen Akte (wie Unterbrechung seiner Beschäftigungszeiten und Verlust des Anspruchs auf Leistungen nach dem AlVG) unberücksichtigt lassen. Rechtswidriges behördliches Verhalten darf nicht schon erworbene Rechtspositionen vernichten (Hinweis VfGH E 9.6.1999, B 1045/98).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090202.X01Im RIS seit
20.11.2000