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21/01 HandelsrechtNorm
ArbIG 1993 §23;Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, wer vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft ist, ist nicht auf den Stand des Firmenbuches abzustellen. Der sich aus § 15 HGB ergebende Schutz des guten Glaubens erstreckt sich allein auf den Schutz des guten Glaubens Dritter im geschäftlichen Verkehr. Die Einführung von Formvorschriften und Meldepflichten (im § 23 ArbIG 1993) für die Wirksamkeit der Bestellung verantwortlicher Beauftragter ändert nichts daran, dass als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH nach wie vor nur deren Geschäftsführer in Betracht kommt. Die Geschäftsführereigenschaft endet mit der Abberufung des Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss oder mit seinem Rücktritt. Die Möglichkeit zum Rücktritt bestand für den Geschäftsführer bereits vor der Einführung des § 16a GmbHG durch das IRÄG 1997. Mit der Einführung dieser Bestimmung sollte lediglich die Einschränkung des jederzeit möglichen Rücktrittes durch die Einhaltung einer Frist und die Klarstellung, wem gegenüber der Rücktritt zu erklären ist, bewirkt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110287.X01Im RIS seit
20.11.2000