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L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim WienNorm
JWG Wr 1990 §16 Abs2 Z6;Rechtssatz
Ob die die Feststellung der Eignung anstrebende Einrichtung der freien Jugendwohlfahrt die Leistung im Rahmen des sozialen Dienstes, für den sie die Eignungsfeststellung anstrebt, erbringen kann, wird im Falle eines sozialen Dienstes gemäß § 16 Abs 2 Z 6 Wr JWG 1990 unter dem Gesichtspunkt der Zahl der vermittelbaren Plätze in Kindertagesheimen und bei Tagesmüttern oder Tagesvätern dann zu bejahen sein, wenn sich die Vermittlungstätigkeit nicht bloß auf ein unbedeutendes Segment der insgesamt vermittelbaren Plätze beschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110165.X01Im RIS seit
20.11.2000