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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Zurückweisung eines Asylantrags infolge Klaglosstellung durch Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für die Dauer eines Jahres; kein KostenzuspruchRechtssatz
Eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung wird vollständig unwirksam, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung kann keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen, und es ist die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei iSd §86 VfGG klaglos gestellt worden sei.
Ein solcher Fall liegt hier infolge der Erteilung der Niederlassungsbewilligung für die Dauer eines Jahres vor, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen war.
Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil kein Fall der Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG vorliegt (vgl. VfSlg. 9553/1982).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B2.1999Dokumentnummer
JFR_09999387_99B00002_01