RS Vwgh 2000/1/18 99/18/0433

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Veröffentlicht am 18.01.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
StGB §43;
StGB §46;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Fremdenpolizeibehörde hat die Frage des Dringend-geboten-Seins eines Aufenthaltsverbotes unabhängig von den die (bedingte) Entlassung aus einer Freiheitsstrafe begründenden Erwägungen des Gerichtes und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu beurteilen. Auch eine (bedingt) nachgesehene, dh nicht (oder nicht zur Gänze) vollstreckte Strafe kann ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen. Dass die allein aus strafrechtlicher Sicht und unabhängig von fremdenrechtlichen Erwägungen getroffene Annahme des Gerichtes über ein zukünftiges Wohlverhalten eines Fremden der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegensteht, ergibt sich auch aus § 36 Abs 2 Z 1 dritter Fall FrG 1997 (Hinweis E 7.7.1999, 99/18/0226).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999180433.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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