Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
Die Fremdenpolizeibehörde hat die Frage des Dringend-geboten-Seins eines Aufenthaltsverbotes unabhängig von den die (bedingte) Entlassung aus einer Freiheitsstrafe begründenden Erwägungen des Gerichtes und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu beurteilen. Auch eine (bedingt) nachgesehene, dh nicht (oder nicht zur Gänze) vollstreckte Strafe kann ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen. Dass die allein aus strafrechtlicher Sicht und unabhängig von fremdenrechtlichen Erwägungen getroffene Annahme des Gerichtes über ein zukünftiges Wohlverhalten eines Fremden der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegensteht, ergibt sich auch aus § 36 Abs 2 Z 1 dritter Fall FrG 1997 (Hinweis E 7.7.1999, 99/18/0226).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999180433.X01Im RIS seit
11.07.2001