RS Vwgh 2000/1/18 99/11/0316

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Veröffentlicht am 18.01.2000
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs5 idF 1998/I/002;

Rechtssatz

In Ansehung der Zustellung des Aufforderungsbescheides gemäß § 26 Abs 5 FSG 1997 stand dem Lenker trotz Unterbleibens der Änderung der Fristsetzung durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die im FSG 1997 selbst vorgesehene Frist von vier Monaten ab Eintritt der Rechtskraft der Aufforderung zur Verfügung (Hinweis E 10.11.1998, 98/11/0120, und 17.12.1998, 98/11/0202).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110316.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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