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L92207 Pflegegeld TirolNorm
PGG Tir 1997 §12 Abs1;Rechtssatz
Die Frage, ob der Verstorbene, der den Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld gestellt hatte, die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, ist nicht Gegenstand des Bescheides, mit dem über die Fortsetzungsberechtigung gemäß § 23 Tir PGG 1997 abgesprochen wird. Vertritt die Behörde die Auffassung, dass der Verstorbene die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Pflegegeld nicht erfüllt hat, hat sie demnach im Falle der rechtzeitigen Stellung eines Fortsetzungsantrages durch einen dazu im Grunde des § 23 iVm § 12 Abs 1 Tir PGG 1997 Berechtigten nicht den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens sondern den Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld abzuweisen. Aufgrund eines solchen Bescheides kann dann Klage gemäß § 20 Tir PGG 1997 erhoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110176.X02Im RIS seit
23.04.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009