RS Vwgh 2000/1/18 99/11/0176

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Veröffentlicht am 18.01.2000
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Index

L92207 Pflegegeld Tirol

Norm

PGG Tir 1997 §12 Abs1;
PGG Tir 1997 §20;
PGG Tir 1997 §23;

Rechtssatz

Die Frage, ob der Verstorbene, der den Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld gestellt hatte, die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, ist nicht Gegenstand des Bescheides, mit dem über die Fortsetzungsberechtigung gemäß § 23 Tir PGG 1997 abgesprochen wird. Vertritt die Behörde die Auffassung, dass der Verstorbene die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Pflegegeld nicht erfüllt hat, hat sie demnach im Falle der rechtzeitigen Stellung eines Fortsetzungsantrages durch einen dazu im Grunde des § 23 iVm § 12 Abs 1 Tir PGG 1997 Berechtigten nicht den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens sondern den Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld abzuweisen. Aufgrund eines solchen Bescheides kann dann Klage gemäß § 20 Tir PGG 1997 erhoben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110176.X02

Im RIS seit

23.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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