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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Umstand allein, dass der Lenker bei dem einzigen ihm zur Last liegenden Alkoholdelikt einen hohen Alkoholisierungsgrad aufgewiesen hat, rechtfertigt nicht die Verfügung einer Befristung der Lenkberechtigung. Die Begehung einer strafbaren Handlung, die eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache gemäß § 7 FSG 1997 darstellt, kann für sich allein nicht die Annahme rechtfertigen, der Betreffende - der nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder als verkehrszuverlässig anzusehen ist - sei gesundheitlich nur mehr für eine bestimmte Zeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110266.X02Im RIS seit
23.08.2001Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011