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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Bedenken gegen die Widmung eines Grundstücks als Betriebsbaugebiet in einem Flächenwidmungsplan; kein Verbot einer derartigen Widmung angesichts der Kennzeichnung des Grundstücks als Braunes Hinweisgebiet im gültigen Gefahrenzonenplan; keine Verfahrensmängel bei Zustandekommen des FlächenwidmungsplansRechtssatz
Kein Widerspruch der Widmung eines Grundstücks als Betriebsbaugebiet im Flächenwidmungsplan Nr 4 der Gemeinde Scharnstein zum Oö RaumOG 1972.
Wenn vorgebracht wird, dass das betroffene Grundstück im so genannten Braunen Hinweisbereich des gültigen Gefahrenzonenplans der Wildbach- und Lawinenverbauung liege, so ist dem zu entgegnen, dass ein derartiger Gefahrenzonenplan als forstliche Raumplanung des Bundes die Gemeinde bei Erlassung des Flächenwidmungsplanes formell nicht bindet (vgl. VfSlg. 15.136/1998). Im Übrigen liegt das betroffene Grundstück nicht im Bereich einer Gefahrenzone, sondern in einem "Braunen Hinweisbereich". Ein aus der Sicht der überörtlichen Planung erforderliches Verbot bestimmter Widmungen ergibt sich aus der Kennzeichnung als Braunes Hinweisgebiet nicht.
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25.01.84 betreffend die Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze der Trinkwasservorkommen im Almtal, BGBl. 78/1984, zielt darauf ab, der Trinkwassergewinnung den Vorzug vor allen anderen wasserwirtschaftlichen Interessen einzuräumen (§1). §3 und §4 regeln die Handhabung verschiedener Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes. Aus dieser Verordnung kann weder die Zulässigkeit noch die Unzulässigkeit einer Widmung als Betriebsbaugebiet in einem Flächenwidmungsplan abgeleitet werden.
Keine Verfahrensmängel bei Zustandekommen des Flächenwidmungsplans Nr 4 der Gemeinde Scharnstein.
Die behaupteten Verfahrensmängel bezüglich des Planauflageverfahrens gemäß §21 Oö RaumOG 1972 sind für den Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Die Frist zur Stellungnahme für die überörtlichen Planungsträger hat am 22.06.90 begonnen und bis 03.08.90 gedauert, somit vor dem 09.08.90 geendet. Dass bereits mit Kundmachung vom 25.07.90 - also noch während der den überörtlichen Planungsträgern eingeräumten Frist zur Stellungnahme - auf die Planauflage hingewiesen wurde, ist im Hinblick darauf unbedenklich, dass jedenfalls in der Zeit vom 04.08. bis 09.08. allfällige Stellungnahmen überörtlicher Planungsträger hätten berücksichtigt werden können.
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnungserlassung (Verfahren), Wasserrecht, Forstwesen, Wildbäche, LawinenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B2434.1997Dokumentnummer
JFR_09999387_97B02434_01