RS Vwgh 2000/1/18 99/11/0333

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §26 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;

Rechtssatz

Die Kraftfahrbehörden sind an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden (Hinweis E 26.3.1998, 98/11/0042, E 30.6.1998, 98/11/0134, und E 1.7.1999, 99/11/0172). Eine selbstständige Beurteilung der Frage, ob der Besch diese Delikte begangen hat, ist der belangten Behörde demnach verwehrt. An dieser Bindung vermag auch die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den Bescheid des UVS nichts zu ändern. Sollte sich nachträglich (als Folge der Aufhebung dieses Strafbescheides) herausstellen, dass der Besch die strafbare Handlung nicht begangen hat, könnte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden (Hinweis E 26.3.1998, 98/11/0042, E 1.7.1999, 99/11/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110333.X01

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten