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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
In Anbetracht der in der wiederholten Begehung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen gelegenen erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelangte die Beh zutreffend zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die in § 36 Abs 1 FrG 1997 umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Fremde - seinen Behauptungen zufolge - die von ihm eingestandene Tat zutiefst bereut, sich zur Wiedergutmachung des Schadens verpflichtet und dem Geschädigten bereits erhebliche Kosten ersetzt habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998180066.X01Im RIS seit
20.11.2000