RS Vwgh 2000/1/18 99/11/0316

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Veröffentlicht am 18.01.2000
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90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5 idF 1998/I/002;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Das wiederholt an den Tag gelegte Verhalten des Lenkers, nämlich im Beisein von Autostopperinnen während des Lenkens seines Kraftfahrzeuges seine Hose geöffnet und Anstalten zur Selbstbefriedigung gemacht zu haben, ist in einem Maße ungewöhnlich, das es vertretbar erscheinen lässt, eine Überprüfung seiner geistigen Eignung in die Wege zu leiten. Das fragliche Verhalten ist in hohem Maße geeignet, die momentane Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu beeinträchtigen. Das wiederholte Setzen eines derartigen Verhaltens legt zudem den Verdacht nahe, dass der Lenker eine in diese Richtung gehende Neigung aufweist. Ein derartiger Verdacht rechtfertigt die Erlassung eines Aufforderungsbescheides gemäß § 26 Abs 5 FSG 1997. Dass wegen dieser Verhalten keine Strafverfahren eingeleitet worden sind, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, weil es im vorliegenden Zusammenhang nicht um die Eignungsvoraussetzung der Verkehrszuverlässigkeit des Lenkers geht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110316.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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