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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs4;Rechtssatz
Das wiederholt an den Tag gelegte Verhalten des Lenkers, nämlich im Beisein von Autostopperinnen während des Lenkens seines Kraftfahrzeuges seine Hose geöffnet und Anstalten zur Selbstbefriedigung gemacht zu haben, ist in einem Maße ungewöhnlich, das es vertretbar erscheinen lässt, eine Überprüfung seiner geistigen Eignung in die Wege zu leiten. Das fragliche Verhalten ist in hohem Maße geeignet, die momentane Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu beeinträchtigen. Das wiederholte Setzen eines derartigen Verhaltens legt zudem den Verdacht nahe, dass der Lenker eine in diese Richtung gehende Neigung aufweist. Ein derartiger Verdacht rechtfertigt die Erlassung eines Aufforderungsbescheides gemäß § 26 Abs 5 FSG 1997. Dass wegen dieser Verhalten keine Strafverfahren eingeleitet worden sind, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, weil es im vorliegenden Zusammenhang nicht um die Eignungsvoraussetzung der Verkehrszuverlässigkeit des Lenkers geht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110316.X03Im RIS seit
20.11.2000