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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;Rechtssatz
Mit der von der Beh bei Verhängung des Aufenthaltsverbotes angenommenen Minderung der Integration des Fremden in ihrer sozialen Komponente wird zum Ausdruck gebracht, dass das große Gewicht des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung des Fremden durch seine aus seiner Integration (die neben der Dauer seines Aufenthaltes auch von seinem Verhalten in Österreich abhängt) ableitbaren persönlichen Interessen nicht wesentlich reduziert wird (Hinweis E 16.4.1999, 99/18/0123). (Hier: Der Fremde wurde im Februar 1994 vom Bezirksgericht wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls (§ 15, § 127 StGB) zu einer Geldstrafe und im Mai 1997 vom Landesgericht wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (§ 127, § 128 Abs 1 Z 4, § 130 erster Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon einem Monat unbedingt, jeweils rechtskräftig verurteilt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998180071.X01Im RIS seit
20.11.2000