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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §7 Abs3;Rechtssatz
Dass der Beschwerde des Fremden gegen den negativen Asylbescheid vom VwGH nach Erlassung des Bescheides betreffend seine Ausweisung nach § 33 Abs 1 FrG 1997 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, stand der Ausweisung nicht entgegen, zumal die den Fremden ausweisende Beh durch keine Bestimmung gehalten war, die Entscheidung des VwGH über den iVm der Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid gestellten Aufschiebungsantrag abzuwarten.
Schlagworte
Entscheidung über den AnspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998180326.X01Im RIS seit
20.11.2000