RS Vwgh 2000/1/18 98/18/0375

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2000
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38;
StGB §142 Abs1;
StGB §229 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/18/0340 E 14. März 2000

Rechtssatz

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, ein Aufenthaltsverbot ausschließlich auf § 36 Abs 1 FrG 1997 (§ 18 Abs 1 FrG 1993) (gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf die §§ 37 und 38 FrG 1993 bzw die §§ 19 und 20 Abs 1 FrG 1993) zu stützen, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der im § 36 Abs 2 FrG 1997 angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die im § 36 Abs 1 FrG 1997 umschriebene Annahme rechtfertigen (Hinweis auf E 26.3.1999, 98/18/0344, betreffend einen Suchtgiftfall und E 10.2.1994, 93/18/0567). Die Beh sah im Beschwerdefall das für die Erlassung des Aufenthaltsverbots nach § 36 Abs 1 FrG 1997 bedeutsame Gesamtverhalten (Gesamtfehlverhalten) des Fremden ausschließlich in dem seiner Verurteilung nach § 142 Abs 1 und § 229 Abs 1 StGB durch den Jugendgerichtshof Wien zugrundeliegenden Fehlverhalten. Wenn auch der Beh einzuräumen ist, dass das besagte verpönte Verhalten des Fremden eine nicht unerhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, reicht dieses aber auf dem Boden der vorgenannten Rechtsprechung des VwGH nicht aus, um von die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erlaubenden triftigen Gründen im besagten Sinn sprechen zu können. Dass sich das Strafausmaß vorliegend nach den Bestimmungen des Jugendgerichtes richtete, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998180375.X01

Im RIS seit

08.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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