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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §12;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/01/0381 E 19. Jänner 2000Rechtssatz
Da die Berufungsbehörde grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, hat sie im Fall der Abweisung des Asylantrages nicht bloß formell über die Berufung gegen den Bescheid betreffend Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, zu entscheiden, sondern inhaltlich über den zugrundeliegenden Asylantrag, da nicht zwischen Abweisung des Asylantrages und Abweisung der Berufung zu unterscheiden ist.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010372.X01Im RIS seit
20.11.2000