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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Betretung auf frischer Tat gemäß § 175 Abs1 Z 1 StPO setzt voraus, dass die Tatbegehung unmittelbar von den Sicherheitsorganen selbst wahrgenommen wird, ohne dass es noch weiterer Erhebungen bedarf (Hinweis VfSlg 10327/1985 und VfSlg 13255/1992). In Ansehung des Tatbestandsmerkmals "unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt" muss nicht bloß im Fall der Betretung auf frischer Tat, sondern auch in den anderen von § 175 Abs 1 Z 1 StPO umfassten Fällen ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Tat und dem behördlichen Einschreiten gegen den Verdächtigen vorliegen
(Hinweis VfSlg 7244/1973 und VfSlg 8816/1980); es bedarf also nicht nur eines direkten Zusammenhanges zwischen präsumtiver Tatbegehung und Beschuldigung, sondern auch zwischen Tatbegehung und Verhaftung (mit ausführlicher Begründung unter Heranziehung der einschlägigen Literatur und historischer Interpretation). Bei der Frage, ob Gefahr in Verzug besteht, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis VfSlg 12701/1989). (hier: Bei der Nötigungshandlung zugrunde liegenden gefährlichen Drohung waren bis zur Verhaftung 3 1/4 Stunden verstrichen, beim Dauerdelikt der Freiheitsentziehung war bei Eintreffen der Sicherheitswachebeamten in der Wohnung des Bf kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, der Bf habe bis unmittelbar vor deren Eintreffen seine Ehefrau festgehalten oder entziehe ihr gar noch immer die Freiheit; die Möglichkeit, der Bf hätte seine Ehefrau an einem anderen Ort festhalten können, war auch aus damaliger Sicht reine Spekulation).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998010451.X01Im RIS seit
05.04.2001