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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31990L0387 ONP-RL Einführung Art5a idF 3197L0051;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 99/03/0027 B 17. Juni 1999 RS 3Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Zuweisung eines zusätzlichen Frequenzspektrums - Einer Beschwerde ist auf Grund der Richtlinie 97/51/EG nicht zwingend die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, selbst wenn man von einer unmittelbaren Wirkung dieser Richtlinie ausgehen wollte. Der durch diese Richtlinie in die Richtlinie 90/387/EW des Rates eingefügte Art 5a sieht zwar in seinem Abs 3 vor, dass die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass geeignete Verfahren auf nationaler Ebene bestehen, um einer von einer Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde betroffenen Partei das Recht zu gewähren, bei einer von den betroffenen Parteien unabhängigen Stelle gegen diese Entscheidung Einspruch zu erheben. Aus dieser Bestimmung geht jedoch keineswegs hinreichend genau hervor, dass "dieser Einspruch ... volle Überprüfung vor Vollzug der angefochtenen Entscheidungen der Regulierungsbehörden bedeutet". Wäre dem so, bedürfte es im Übrigen nicht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da diese schon kraft Gemeinschaftsrechts eingetreten wäre.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Entscheidung über den Anspruch Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1 Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6 Unverhältnismäßiger Nachteil VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:AW1999030102.A02Im RIS seit
30.10.2001