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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein 1960 geborener türkischer Staatsangehöriger, beantragte am 20. Oktober 2005 die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Jeglicher Aufenthaltszweck, §13 Abs2 FrG". Da der Antrag Ausführungen zum Vorliegen humanitärer Gründe enthielt, wurde er als Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" aus humanitären Gründen gemäß §73 Abs2 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (im Folgenden: NAG) gewertet. Dieser Antrag wurde mit im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich erlassenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. November 2007 zurückgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nur von Amts wegen erteilt werden können.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein 1960 geborener türkischer Staatsangehöriger, beantragte am 20. Oktober 2005 die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Jeglicher Aufenthaltszweck, §13 Abs2 FrG". Da der Antrag Ausführungen zum Vorliegen humanitärer Gründe enthielt, wurde er als Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" aus humanitären Gründen gemäß §73 Abs2 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (im Folgenden: NAG) gewertet. Dieser Antrag wurde mit im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich erlassenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. November 2007 zurückgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nur von Amts wegen erteilt werden können.
2. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. August 2007 abgewiesen, weil die Antragstellung auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß dem Wortlaut des §73 Abs2 NAG gesetzlich nicht vorgesehen sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung des verfassungswidrigen §73 NAG sowie die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassicher Diskriminierung, BGBl. 390/1973, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung des verfassungswidrigen §73 NAG sowie die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassicher Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattet jedoch keine Gegenschrift.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2008 - mit Erkenntnis vom 27. Juni 2008, G246,247/07 ua., unter anderem die Wortfolge "von Amts wegen" in §73 Abs2 NAG als verfassungswidrig aufgehoben. Der dieses Verfahren einleitende Prüfungsbeschluss wurde am 30. Oktober 2007 im Internet bekannt gemacht.
2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde liegenden Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl. VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986); darüber hinaus muss der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. II.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes gestellt worden sein (VfGH 15.10.2005, B844/05). Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren vergleiche VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986); darüber hinaus muss der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. römisch II.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes gestellt worden sein (VfGH 15.10.2005, B844/05).
3. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 9. Oktober 2007 eingelangt, war also zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren schon anhängig. Da auch das ihr vorausgegangene Verwaltungsverfahren vor Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses, nämlich am 20. Oktober 2005, angestrengt worden ist, ist der ihr zugrunde liegende Fall somit einem Anlassfall gleichzuhalten.
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesstelle an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass dadurch die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nachteilig beeinflusst wurde. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.römisch III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1858.2007Zuletzt aktualisiert am
03.11.2008