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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft bietet nicht Raum, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren neu aufzurollen. Da die Erhebung einer Berufung gegen ein Straferkenntnis der BPolDion weder kostenpflichtig ist noch das Einschreiten eines berufsmäßigen Parteienvertreters erfordert, geht das Argument, es wurde "aus Geldmangel" kein Rechtsmittel eingelegt, ins Leere.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998010468.X01Im RIS seit
20.11.2000